Harald Peterka. © beigestellt
November 2011

Über die Anwendbarkeit von Kollektivverträgen …

Das Bundesvergabegesetz verbietet spekulative Angebote – und steht damit einer ergebnisorientierten Reinigungsvergabe im öffentlichen Bereich entgegen. Nut die Stundensätze im Kollektivvertrag zu regeln ist zu wenig – auch die damit verbundenen Leistungen müssen definiert werden.

Facility Management wird fallweise nach wie vor belächelt: Die Wichtigkeit des Managements von mitunter technologisch einfach wirkenden Leistungen wie der Gebäudereinigung wird nicht immer vordergründig erkannt. Das Bestreben der Branche ist es, laufend an der positiven Entwicklung, der Transparenz der Leistungen und an der Steigerung von Servicekompetenz hart zu arbeiten.
Seit geraumer Zeit versucht nicht nur der versierte Facility Manager, im Bereich der Reinigung Dienstleister und ihre Services zu emanzipieren. So werden etwa Verträge über Reinigungsdienstleistungen von der klassischen „Verrichtungsorientierung“ auf die revolutionäre „Ergebnisorientierung“ abgeändert.
Dies bringt sowohl Auftraggebern als auch Auftragnehmern die Chance zu großen Vorteilen. Der Anbieter hat die Möglichkeit, sein gesamtes technisches und maschinelles Know-how so einzusetzen, dass bei wesentlich reduziertem Stundeneinsatz ein gleiches Endergebnis erzielt werden kann. Dadurch ist er bei der Auftragserbringung flexibler. Zusätzlich hat er die Chance auf einen höheren Deckungsbeitrag durch Einsatz seines technologischen Know-hows. Der Auftraggeber bestellt und bekommt das, was er immer schon wollte – nämlich saubere Flächen. So sauber eben, wie in der Ergebnisvorgabe gewünscht.
Kling gut und soll beiden Seiten gut tun – schade nur, dass die reale Umsetzung gerade für den öffentlichen Auftraggeber schwer erscheint …
Die ergebnisorientierte Reinigung verlangt vom Anbieter bei Kalkulation der Leistung eine Annahme, wie oft Flächen gereinigt werden müssen, um das bestellte Ergebnis erzielen zu können. Zudem unterliegt die Durchführung, entkoppelt der Intervalle, einer technisch machbaren Flächenleistung. Die Flächenleistung ist abhängig von Reinigungstiefe bzw. der zu erzielenden Qualität, aber auch abhängig von der eingesetzten Technik. Der Anbieter ist zumeist reich an Erfahrung über diese Kennwerte. Beim nicht öffentlichen Auftraggeber ist es zulässig, dafür Annahmen zu treffen – im Wesentlichen spricht man hier nicht zuletzt vom unternehmerischen Risiko, welches der Anbieter im verbindlichen Angebot manifestiert.
Anders stellt sich die Situation für den öffentlichen Auftraggeber dar: Der Vergabespielraum ist im Bundesvergabegesetz klar definiert und sehr klein. Kurzum – das Bundesvergabegesetz verbietet den Anbietern, spekulative Angebote zu legen. Die Annahmen von Leistungsgrößen, die nicht im Kollektivvertrag niedergeschrieben sind, können schon allein deswegen nicht akzeptiert werden, da im Falle einer vertieften Prüfung der Beweis der „Preisangemessenheit“ nicht geführt werden kann. Bei Annahmen oder Schätzungen von Reinigungsleistungskennzahlen ist es nicht möglich festzustellen, wann ein Anbieter ein unterpreisiges Angebot abgegeben hat. Die Unterpreisigkeit führt jedoch laut Bundesvergabe zum Ausschluss eines Anbieters.
Aus diesem Grund kann die Bundesvergabe nur Angebote zulassen, die auf Basis von Normen, Richtlinien und gesetzlich verbindlichen Rahmenbedingungen erstellt wurden. Die öffentlich ausschreibende Stelle ist verpflichtet, vom Auftragnehmer die Einhaltung aller für die Erfüllung des Auftrages gültigen rechtlichen Bestimmungen zwingend bei der Auftragserfüllung zu verlangen.
Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der ordentlichen Geschäftsgebarung – im speziellen Fall der Reinigung bedeutet das, dass die im Reinigungskollektivvertrag angeführten Stundenleistungen bindend einzuhalten sind. Kenner des Kollektivvertrages und der gelebten Praxis wissen jedoch, dass Geschriebenes und Gelebtes meist gravierend voneinander abweichen. Kein Wunder, denn im Kollektivvertrag wird auf Flächenleistungen/m2 Bezug genommen, ohne dabei zu beschreiben, welche Leistungen dabei zu erbringen sind – weder der Einsatz hochwertiger Technologien noch die Maschinenunterstützung finden im Kollektivvertrag eine fundierte auf die Leistungsparameter beeinflussende Rechtsbasis zur Auftragserfüllung. Das heißt: Auch wer es besser oder/und schneller erarbeiten kann (ohne seine Mitarbeiter dabei negativ zu belasten), darf es nicht.
Unter dieser Situation leiden Auftraggeber, Auftragnehmer und Mitarbeiter von Reinigungsfirmen gleichermaßen – die Anwendbarkeit des Kollektivvertrages ist leider dadurch nicht immer gegeben und in der „gelebten Praxis“ wird der KV häufig als „freundliche Empfehlung“ verstanden. Auch die Wahrnehmung und die Auslegung aus der Sicht von Sachverständigen zeigt ein sehr differenziertes Bild.
Es erscheint daher dringend notwendig, nicht nur in die laufende Ausbildung der Mitarbeiter und in die Forschung und Weiterentwicklung von Reinigungsbehelfen zu investieren, sondern auch eine abgestimmte praxisnahe Rechtsbasis zu definieren, die neben Kollektivvertragsstundensätzen auch eine klare Definition der damit verbundenen Leistungen beinhaltet.


Harald Peterka ist fundierter Kenner der Facility-Management-Branche in Österreich. Derzeit leitet er das Facility- und Ressourcenmanagement der Universität Wien.

[Ausgabe 11/2011]